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Unterabschnitt 1 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Abschnitt 3 Butter und bestimmte andere Milchstreichfette

Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Herstellung

§ 12 Butter und bestimmte andere Milchstreichfette



Butter und bestimmte andere Milchstreichfette sind nach den Anforderungen herzustellen, die festgelegt sind in

1.
Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang VII Teil VII und dessen Anlage II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

2.
den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 445/2007.


§ 13 Buttersorten



Bei der Herstellung von Buttersorten sind zusätzlich zu § 12 folgende Anforderungen einzuhalten:

1.
Sauerrahmbutter:

a)
Herstellung aus jeweils mikrobiell gesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,

b)
Verwendung von für die Herstellung von Sauerrahmbutter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen vor der Butterung,

c)
Einhaltung eines pH-Wertes von höchstens im Serum 5,1;

2.
Süßrahmbutter:

a)
Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,

b)
keine Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen während oder nach der Butterung,

c)
Einhaltung eines pH-Wertes von mindestens im Serum 6,4;

3.
mildgesäuerte Butter:

a)
Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,

b)
Verwendung von für die Herstellung von mildgesäuerter Butter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen während der Butterung,

c)
fakultative Verwendung eines Milchsäurekonzentrats während der Butterung, das aus der Fermentation von Milchinhaltsstoffen mit spezifischen Milchsäurebakterienkulturen gewonnen wurde,

d)
Einhaltung eines pH-Wertes von unter im Serum 6,4.


§ 14 Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe



Bei der Herstellung von Buttersorten dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teils III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden:

1.
Speisesalz und jodiertes Speisesalz,

2.
Trinkwasser,

3.
Laktase und

4.
Lebensmittelzusatzstoffe.


§ 15 Markenbutter



(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu § 13 folgende Anforderungen einzuhalten:

1.
Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei

a)
die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und

b)
der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist,

2.
Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,

3.
Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der

a)
Streichfähigkeit,

b)
Wasserverteilung und

c)
vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,

4.
Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.

(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte erforderlich.


§ 16 Zusatz von Vitamin A und Vitamin D zu bestimmten anderen Milchstreichfetten



Bestimmten anderen Milchstreichfetten dürfen Vitamin A und Vitamin D wie folgt zugesetzt werden:

1.
Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat bis zu 5 Milligramm je Kilogramm, berechnet als Retinol, und

2.
Ergocalciferol und Cholecalciferol bis zu 12,5 Mikrogramm je Kilogramm, berechnet als Calciferol.