§ 12 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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§ 12 Übergangsvorschrift



Auf Sekundierungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, ist das Sekundierungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.



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