§ 12 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. 2Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. 3Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.

(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 12 ZensG 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 ZensG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 ZensG 2022 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung
... statistische Landesamt durchzuführen. Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an ... bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen ...
§ 24 ZensG 2022 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung (vom 10.12.2020)
... und Eigentümer zu erteilen. (3) Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum ... Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr ...
§ 36a ZensG 2022 Verordnungsermächtigung (vom 10.12.2020)
... zurückliegen würde, 5. festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 2 ZensVeG Änderung des Zensusgesetzes 2021
... Absatz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und ... würde, 5. festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der ... Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten." 9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 , § 17 Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 3, § 27 Satz 1 und 2, § 28 Einleitungssatz ...


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