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§ 12 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung



(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.

(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt ist.

(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.

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Zitierungen von § 12 eKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 eKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 eKFV Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
Artikel 2 eKFVuaÄndV Weitere Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
... ist für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet." 2. Die §§ 9 bis 13 werden gestrichen. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) ...