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§ 12a - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 12a Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen



(1) 1Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe zulässig. 2Sie bedarf der vorherigen Genehmigung. 3Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn

1.
die Dauergrünlandnarbe geschädigt oder die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist,

2.
die Erneuerung durch eine nichtwendende, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende Bodenbearbeitung erfolgen wird,

3.
die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zeitnah nach der Bodenbearbeitung erfolgen wird,

4.
die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht und

5.
andere Rechtsvorschriften der Erneuerung nicht entgegenstehen.

4Erfolgt die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe nicht in Übereinstimmung mit Satz 3 Nummer 2 und 3, so ist die Genehmigung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.

(2) 1Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. 3Die Anordnung ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. 4Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.

(3) 1Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. 2Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 12a GAPKondV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
aktuellvor 01.01.2025Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357
Artikel 1 3. GAPKondVÄndV Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
... 3" durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3" ersetzt. 4. § 12a wird durch den folgenden § 12a ersetzt: „§ 12a Narbenerneuerung, ... 4 Absatz 2 Unterabsatz 3" ersetzt. 4. § 12a wird durch den folgenden § 12a ersetzt: „§ 12a Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen  ... ersetzt. 4. § 12a wird durch den folgenden § 12a ersetzt: „ § 12a Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen (1) Abweichend von § 10 Absatz ...