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§ 13 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen



(1) 1Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. 3Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.

(2) 1Wer eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden. 3Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Bei einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.



 
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Frühere Fassungen von § 13 GAPKondV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 09.12.2022 BGBl. I S. 2273

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Artikel 1 1. GAPKondVÄndV
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Überprüfung der Genehmigung zur ... geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Überprüfung der Genehmigung zur erstmaligen oder vertieften Entwässerung ... „der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Überprüfung der Genehmigung der ... Parzellen" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung ...