(1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das
Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)
§ 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind