§ 133a - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen


§ 133a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer G. v. 2. Dezember 2010 BGBl. I S. 1746 m.W.v. 9. Dezember 2010

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Frühere Fassungen von § 133a WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2010Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
vom 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 133a WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133a WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 133d WPO Verwaltungsbehörde (vom 26.06.2017)
... ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... der Sparkassen- und Giroverbände § 40a". b) Die Angabe zu § 133a wird wie folgt gefasst: „Unbefugte Ausübung einer Führungsposition ... Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133a ". c) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:  ... wird durch die Angabe „Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a § 140" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie ... b) Absatz 3 wird gestrichen. 12. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: „§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition ... 12. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: „§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen  ... § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung." 13. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133b bis 133d. 14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird ... § 133 Abs. 1" durch die Angabe „§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1" ersetzt. 15. § 134 wird wie folgt geändert: a) Nach ... „§ 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a § 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche Personen, die ihre ... für § 43 Abs. 3, § 133a § 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche Personen, die ihre Prüfungstätigkeit bei den Unternehmen ...

Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
Artikel 1 4. WiPrOÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... eingefügt. 5. § 132 Absatz 4 Satz 2, § 133 Absatz 2 Satz 2 und § 133a Absatz 2 Satz 2 werden aufgehoben. 6. § 133d wird wie folgt gefasst:  ... ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der ...


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