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Artikel 33 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 33 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 33 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2030 WPO offen

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 37 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Registerinhalt wird im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht. Für diesen Zweck übermittelt die Wirtschaftsprüferkammer die erforderlichen Informationen in einem datenextrahierbaren Format unter Angabe der Metadaten, die eine Identifizierung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft und eine strukturierte Verbreitung der Daten ermöglichen, an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde."

2.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die bekanntgemachten Informationen werden für den nach § 69 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht. § 37 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „bis 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 33 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... des Aktiengesetzes), Artikel 32 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), Artikel 33 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung), Artikel 34 (Änderung der Gewerbeordnung), ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... Artikel 4, 9, 13, 18, 21 und 23 Nummer 2 bis 6, Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, 42, 45, 49, 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. ...