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§ 138 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 138 Vertraulichkeit von Informationen



(1) Vertrauliche Informationen sind

1.
Informationen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Unternehmens oder eines Dritten ist, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,

2.
Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele, auf die Effektivität von Abwicklungsinstrumenten, Abwicklungsbefugnissen oder sonstigen Befugnissen nach diesem Gesetz oder auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik haben kann, oder

3.
Informationen, deren Bekanntwerden geeignet wäre, die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde oder einer sonstigen Behörde zu beeinträchtigen.

(2) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit § 4e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nicht etwas anderes regelt.

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Zitierungen von § 138 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 139 VSAG Verschwiegenheitspflicht
... Behörden beschäftigten Personen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 138 , die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht ...
§ 143 VSAG Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
... und das Bundesministerium der Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne von § 138 Absatz 1 , die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur dann mit zuständigen ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden. (2) Die §§ 138 bis 143 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für Tätigkeiten der ...