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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 138 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 138 Vertraulichkeit von Informationen
§ 138 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vertrauliche Informationen sind
- 1.
- Informationen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Unternehmens oder eines Dritten ist, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
- 2.
- Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele, auf die Effektivität von Abwicklungsinstrumenten, Abwicklungsbefugnissen oder sonstigen Befugnissen nach diesem Gesetz oder auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik haben kann, oder
- 3.
- Informationen, deren Bekanntwerden geeignet wäre, die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde oder einer sonstigen Behörde zu beeinträchtigen.
(2) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit § 4e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nicht etwas anderes regelt.
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Zitierungen von § 138 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 139 VSAG Verschwiegenheitspflicht
... Behörden beschäftigten Personen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 138 , die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht ...
§ 143 VSAG Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
... und das Bundesministerium der Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne von § 138 Absatz 1 , die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur dann mit zuständigen ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden. (2) Die §§ 138 bis 143 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für Tätigkeiten der ...
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