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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 139 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 139 Verschwiegenheitspflicht
§ 139 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde, bei dem Bundesministerium der Finanzen und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 138, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht offenbaren oder verwerten. 2Dies gilt auch, wenn die Beschäftigten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr für die Behörde tätig sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben. 3Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen und die für die folgenden Behörden oder Stellen tätigen Personen entsprechend:
- 1.
- nach § 124 bestellte Sonderverwalter,
- 2.
- potenzielle Käufer, die von der Aufsichtsbehörde kontaktiert oder von der Abwicklungsbehörde angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat,
- 3.
- Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde, dem Bundesministerium der Finanzen oder den in Nummer 2 genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten,
- 4.
- Stellen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwalten,
- 5.
- die für den Finanzierungsmechanismus zuständige Stelle,
- 6.
- die Deutsche Bundesbank,
- 7.
- andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden,
- 8.
- Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften,
- 9.
- jede sonstige Person, die für die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen oder für Personen oder Stellen im Sinne der Nummern 1 bis 8 unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat,
- 10.
- vor, während oder nach ihrer Tätigkeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Stellen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 8,
- 11.
- die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
- 12.
- die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
- 13.
- die Mitglieder des Versicherungsbeirats der Bundesanstalt im Sinne von § 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 und 2 steht einem Offenbaren oder einer Verwertung vertraulicher Informationen nicht entgegen, wenn
- 1.
- das Offenbaren oder die Verwertung im Rahmen der Ausübung von Funktionen nach diesem Gesetz geschieht,
- 2.
- das Offenbaren oder die Verwertung in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, die keine Rückschlüsse auf einzelne in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Unternehmen zulässt,
- 3.
- die Behörde oder das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Unternehmen, von dem die Information stammt, ausdrücklich eingewilligt hat und die Informationen weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind.
(4) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen haben die möglichen Folgen einer Offenbarung von Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen sowie für die Zwecke von Ermittlungs-, Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten zu bewerten. 2Das Verfahren zur Bewertung möglicher Folgen umfasst eine besondere Bewertung
- 1.
- der Folgen einer Offenbarung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen und
- 2.
- der Ergebnisse aller durch die Aufsichtsbehörde oder die Gruppenaufsichtsbehörde durchgeführten Bewertungen der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie aller durch die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde durchgeführten Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Einzelunternehmen und Gruppen.
(5) Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beamten oder eines Beschäftigten der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des § 6.
Zitierungen von § 139 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 VSAG Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
... (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142 festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die präventiven ...
§ 140 VSAG Interne Geheimhaltungsregelungen
... vorzusehen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des § 139 sicherzustellen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit zwischen den ... oder Stellen gewährleistet ist. (2) Die Beschäftigten und Experten der in § 139 Absatz 1 und 2 genannten Stellen oder Unternehmen sind durch die Verschwiegenheitspflicht nach § 139 oder ... 139 Absatz 1 und 2 genannten Stellen oder Unternehmen sind durch die Verschwiegenheitspflicht nach § 139 oder durch die internen Geheimhaltungsregelungen nach Absatz 1 nicht daran gehindert, ...
§ 142 VSAG Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
... das Bundesministerium der Finanzen oder für Personen oder Stellen im Sinne von § 139 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt, 23. der ...
§ 143 VSAG Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
... Anforderungen und Standards in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht, die den Anforderungen der §§ 139 bis 142 mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde im ...
§ 155 VSAG Informationsaustausch
... Vorbehaltlich der §§ 139 bis 143 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden. (2) Die §§ 138 bis 143 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für Tätigkeiten der ...
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