Artikel 13 - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)

G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2017 VAG § 35, § 295, § 303, § 303a (neu), § 304, § 319a (neu), § 332, § 356 (neu)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 303 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen".

b)
Nach der Angabe zu § 319 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365".

c)
Nach der Angabe zu § 355 wird folgende Angabe angefügt:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5".

2.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
§ 295 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen."

4.
§ 303 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" und nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" und nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.

5.
Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen."

6.
§ 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
das Unternehmen nachhaltig gegen Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt."

7.
Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365

(1) Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder darauf basierende delegierte Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.

(2) In der Bekanntmachung benennt die Aufsichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.

(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so

1.
schiebt die Aufsichtsbehörde die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,

2.
macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder

3.
macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass

a)
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

b)
die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.

(4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt die Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die bekannt zu machende Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so ergänzt die Aufsichtsbehörde die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.

(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist."

8.
§ 332 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e eingefügt:

„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder

4.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Die Ordnungswidrigkeit kann" die Wörter „in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro," eingefügt.

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4e über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf

1.
in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

2.
in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den höheren der Beträge von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

nicht überschreiten."

d)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die in den Absätzen 5, 6 und 6a genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden."

e)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 6" durch die Wörter „der Absätze 6 und 6a" ersetzt.

f)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d" durch die Wörter „Absatz 4d und 4e" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d" durch die Wörter „Absatz 4d und 4e" ersetzt.

9.
Nach § 355 wird folgender § 356 eingefügt:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt."

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Zitierungen von Artikel 13 2. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 2. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig offenlegt, e) Artikel 13 Absatz 1 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13 , 22, 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 der ...
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Für nähere Einzelheiten zu den Verwahrpflichten nach Absatz 1 wird auf die Artikel 12 bis 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 17. Dem § 73 wird ... ersetzt. b) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten ... den Wörtern „Nummer 1 bis 3" die Wörter „sowie für OGAW die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen" ...
Artikel 26 2. FiMaNoG Inkrafttreten
... a und c und Nummer 3 Buchstabe b, die Artikel 4, 6 Nummer 7 Buchstabe b, die Artikel 7, 10, 13 , 17a, 21 und 23 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2 ...


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