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§ 13 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 13 Nichtöffentlichkeit



(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter und Vertreterinnen des fachlich zuständigen Referats des Bundesministeriums der Verteidigung, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können bei der Prüfung anwesend sein.


(4) 1Nimmt ein Prüfling mit Behinderung an der Prüfung teil, so hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an dieser Prüfung teilzunehmen. 2Über dieses Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ist der Prüfling mit Behinderung durch die zuständige Stelle oder den Prüfungsausschuss zu informieren. 3Der Prüfling kann die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

(5) 1Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste bei dem Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" zulassen, sofern der Prüfling nicht widerspricht. 2An der Beratung über die Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

 
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