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§ 14 - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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§ 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 oder 25 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. 2Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.
(2) 1Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen. 2In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. 3Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 65 vorgesehenen Sanktionen.
(3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) 1Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 genutzt werden. 2Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 erforderlich ist. 3Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Von einer Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse ohne erkennbaren Bezug zum Hersteller oder zu den untersuchten informationstechnischen Produkten und Systemen weitergegeben oder veröffentlicht werden.
(5) 1Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren. 2Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. 3Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 4§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 14 BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 BSIG Bußgeldvorschriften (vom 17.03.2026)
... auch in Verbindung mit Absatz 4, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5, b) § 14 Absatz 2 Satz 1 , c) den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder ...
Zitat in folgenden Normen
BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
§ 5 BSI-ITSiKV Antragsprüfung (vom 06.12.2025)
... Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer Warnung oder Information nach den § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 55 Absatz 8 des BSI-Gesetzes betroffen waren. ...
§ 13 BSI-ITSiKV Informationen für Verbraucher (vom 06.12.2025)
... veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes *). --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 9 NIS2-RLUG Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
... Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 13 oder 14 des BSI-Gesetzes " und die Angabe „§ 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe ... Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 13 oder 14 des BSI-Gesetzes " ersetzt. 8. In § 14 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ ...
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