(1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Kunden nach
§ 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach
§ 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits ein Vertragsverhältnis bestand.
(2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 dadurch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunternehmen nach seiner Wahl
- 1.
- die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung reduziert,
- 2.
- den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden verrechnet,
- 3.
- eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des Kunden zurücküberweist,
- 4.
- einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar und Februar 2023 nicht auslöst,
- 5.
- in der nächsten Rechnung ausgleicht oder
- 6.
- Kombinationen zweier oder mehrerer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Varianten nutzt.
(3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grundlage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.
(4)
§ 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kunden nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.
§ 11 EWPBG Entlastung mit Wärme belieferter Kunden ... verpflichtet, dem Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben, der nach § 13 ermittelt wird. (3) Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten ... 2023. Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestellten Forderungen des Wärmeversorgungsunternehmens für die ... 2023 vorgesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie deren Rückwirkung nach § 13 soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März ...
§ 26 EWPBG Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer ... Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 3 und 5 oder den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende ... hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. ... der Wohnungseigentümer nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden ...