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Kapitel 2 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher und Kunden

Kapitel 2 Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen

§ 11 Entlastung mit Wärme belieferter Kunden



(1) 1Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2Endet oder beginnt die Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunternehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. 4Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. 5Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen gegenüber jedem mit Wärme belieferten Kunden,

1.
für Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet;

2.
der Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht;

3.
der eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder

4.
der eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

6Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Kunde ein zugelassenes Krankenhaus ist.

(2) Zusätzlich zur Entlastung nach Absatz 1 ist das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben, der nach § 13 ermittelt wird.

(3) 1Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28. Februar 2023. 2Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestellten Forderungen des Wärmeversorgungsunternehmens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenzbetrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrechnung gutgeschrieben. 3Übersteigt der Differenzbetrag die in Rechnung gestellten Forderungen für die Lieferung von Wärme, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Kunden die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie deren Rückwirkung nach § 13 soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023 in Textform mitzuteilen. 2Die Mitteilung nach Satz 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.
die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung,

2.
den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie

3.
die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 und die Höhe des Entlastungsbetrags.

(5) 1Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. 2Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.

(6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.


§ 12 Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen



(1) 1Das Wärmeversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Kunden für die Monate, in denen der Kunde eine Entlastung nach § 11 Absatz 1 erhält, einen vertraglich vereinbarten Grundpreis nur in der Höhe berechnen, die es mit dem jeweiligen Kunden für den Kalendermonat September 2022 vereinbart hat oder, sofern das Wärmeversorgungsunternehmen den Kunden am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Wärmeliefervertrages mit Kunden hätte verlangen können. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Änderung des zwischen dem Wärmeversorgungsunternehmen und dem von ihm belieferten Kunden vereinbarten Grundpreises

1.
auf einer Änderung von staatlich veranlassten Preisbestandteilen beruht oder

2.
auf Grundlage einer bereits vor dem 1. Oktober 2022 vereinbarten Preisanpassungsklausel vorgenommen wurde, die den inhaltlichen Vorgaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, entspricht oder

3.
dem Kunden vor dem 1. Dezember 2022 angekündigt worden ist, oder

4.
eine Absenkung des Grundpreises bewirkt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Nettobetrag von 96 Euro im Jahr oder von 8 Euro im Monat pro Entnahmestelle nicht unterschreitet.

3Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.

(2) 1Das Wärmeversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Kunden mit Wärme, den es im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Kunden schließt und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 16 Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle des Kunden überschreiten. 2Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments, gewährt wird. 3Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

(3) Der Entlastungsbetrag ist von dem Wärmeversorgungsunternehmen auf seinen Rechnungen an den Kunden transparent als Kostenentlastung auszuweisen.

(4) 1Das Wärmeversorgungsunternehmen hat die Kunden im Rahmen der Vertragsverhältnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform allgemein über die Entlastung nach § 11 Absatz 1 und die Höhe des Entlastungsbetrags zu informieren. 2Die Informationen müssen einfach auffindbar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird und ungeachtet der Preisbremsen für den Kunden ein Preisvergleich lohnend sein kann. 3Schließt das Wärmeversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Kunden einen Liefervertrag über Wärme ab oder erhöht er seine Preise, ist es verpflichtet, dem Kunden die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermitteln.

(5) 1Im Fall eines Wechsels der Wärmeversorgungsunternehmen ist das bisherige Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden in seiner nächsten Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlastungsbetrag es zugunsten der Entnahmestelle des Kunden berücksichtigt hat und auf welchem prognostizierten Jahresverbrauch die Berechnung dieses Entlastungsbetrags beruht. 2Der Kunde ist verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an das neue Wärmeversorgungsunternehmen weiterzugeben. 3Wenn dem neuen Wärmeversorgungsunternehmen die Informationen nach Satz 1 nicht vorliegen, hat es als Grundlage zur Ermittlung des Entlastungsbetrags die Jahresverbrauchsprognose für die Entnahmestelle seines Kunden zugrunde zu legen.

(6) 1Gegen den Anspruch des Kunden auf den Entlastungsbetrag darf das Wärmeversorgungsunternehmen nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. 2Abweichend von Satz 1 ist das Wärmeversorgungsunternehmen berechtigt, den Entlastungsbetrag mit Zahlungsrückständen des Kunden aus dem bestehenden Lieferverhältnis zu verrechnen.




§ 13 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023



(1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits ein Vertragsverhältnis bestand.

(2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 dadurch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunternehmen nach seiner Wahl

1.
die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung reduziert,

2.
den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden verrechnet,

3.
eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des Kunden zurücküberweist,

4.
einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar und Februar 2023 nicht auslöst,

5.
in der nächsten Rechnung ausgleicht oder

6.
Kombinationen zweier oder mehrerer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Varianten nutzt.

(3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grundlage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.

(4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kunden nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.


§ 14 Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden



(1) 1Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach § 11 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2Endet oder beginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen.

(2) 1Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. 2Er ist nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.

(3) § 3 Absatz 5 und § 11 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.


§ 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme



(1) 1Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. 2Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der monatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.

(2) 1Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, einschließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Entlastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist. 2Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzungen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig.

(3) 1Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. 3Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.




§ 16 Differenzbetrag



(1) 1Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen. 2Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Absätze 2 und 3 bezweckt, Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere, dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.

(2) 1Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. 2Der Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis gemäß Satz 1 übersteigt.

(3) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnahmestellen,

1.
die § 11 erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;

2.
die § 14 Absatz 1 erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder

3.
die § 14 Absatz 2 erfüllen, 9 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

(4) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung aufgrund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 anzuwenden.


§ 17 Entlastungskontingent



(1) 1Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. 2Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,

1.
die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;

2.
die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;

3.
die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.

(2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berechnung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.