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§ 11 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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§ 11 Entlastung mit Wärme belieferter Kunden



(1) 1Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2Endet oder beginnt die Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunternehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. 4Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. 5Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen gegenüber jedem mit Wärme belieferten Kunden,

1.
für Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet;

2.
der Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht;

3.
der eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder

4.
der eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

6Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Kunde ein zugelassenes Krankenhaus ist.

(2) Zusätzlich zur Entlastung nach Absatz 1 ist das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben, der nach § 13 ermittelt wird.

(3) 1Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28. Februar 2023. 2Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestellten Forderungen des Wärmeversorgungsunternehmens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenzbetrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrechnung gutgeschrieben. 3Übersteigt der Differenzbetrag die in Rechnung gestellten Forderungen für die Lieferung von Wärme, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Kunden die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie deren Rückwirkung nach § 13 soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023 in Textform mitzuteilen. 2Die Mitteilung nach Satz 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.
die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung,

2.
den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie

3.
die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 und die Höhe des Entlastungsbetrags.

(5) 1Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. 2Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.

(6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 11 EWPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EWPBG Anwendungsbereich
... Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 3 und 11 vorgesehen sind, und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.  ...
§ 11 EWPBG Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
... nach dem 28. Februar 2023. Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestellten Forderungen des Wärmeversorgungsunternehmens ...
§ 12 EWPBG Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen (vom 03.08.2023)
... eines von ihm belieferten Kunden für die Monate, in denen der Kunde eine Entlastung nach § 11 Absatz 1 erhält, einen vertraglich vereinbarten Grundpreis nur in der Höhe berechnen, die es mit ... oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform allgemein über die Entlastung nach § 11 Absatz 1 und die Höhe des Entlastungsbetrags zu informieren. Die Informationen müssen ...
§ 13 EWPBG Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023
... Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar ... ist verpflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ... vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grundlage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden. (4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Wärmeversorgungsunternehmen ...
§ 14 EWPBG Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden
... eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach § 11 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs ... Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern. (3) § 3 Absatz 5 und § 11 Absatz 5 sind entsprechend ...
§ 16 EWPBG Differenzbetrag
... Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnahmestellen, 1. die § 11 erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde einschließlich staatlich veranlassten ...
§ 17 EWPBG Entlastungskontingent
... Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden, 1. die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat ...
§ 26 EWPBG Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
... Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 3 und 5 oder den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende ... passt der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an. ... den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren ... Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. ... die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 3 und 5 oder nach den §§ 11 und 13 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu ...
§ 28 EWPBG Unpfändbarkeit
... 3 und 5, 2. Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und 3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der ...
§ 30 EWPBG Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle
... Verbrauchsabrechnung hat der Lieferant die finanzielle Entlastung nach den §§ 3, 6, 11 und 14 dieses Gesetzes und nach den §§ 2, 4 und 5 des ...
§ 31 EWPBG Erstattungsanspruch des Lieferanten
... Lieferant, der zu Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11 , 13 und 14 verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden ...
§ 32 EWPBG Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten (vom 03.08.2023)
... 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (4) Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. dem ... 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. ...
§ 33 EWPBG Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (vom 03.08.2023)
... für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Entlastungen nach den §§ 3, 5, 11 und 13 je einen isolierten Prüfantrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen. Diese ...
§ 34 EWPBG Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung
...  (3) Ein Lieferant, der Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11 , 13 und 14 gewährt hat, aber keine Vorauszahlungen nach § 33 erhalten hat, kann bis zum ...