§ 13 Anzeigepflichten
(1) 1Mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und die Arzneifuttermittel in Deutschland in Verkehr bringen wollen, haben dies nach Maßgabe des Satzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Herstellung eines Arzneifuttermittels und vor Herstellungsbeginn elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des mobilen Mischers,
- 2.
- Ort und Beginn der Herstellung des Arzneifuttermittels und
- 3.
- das Fahrzeugkennzeichen des mobilen Mischers.
(2) 1Wer als Einzelhändler Arzneifuttermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie unter Angabe der Anschrift der Betriebsstätte anzuzeigen. 2Satz 1 gilt auch für Einzelhändler, die Arzneifuttermittel in verkaufsfertig bezogenen Verpackungen abgeben.
(3)
1Wer als Halter von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 diese mit Arzneifuttermitteln füttern will, hat dies nach Maßgabe des Satzes 2 vor Beginn der Verfütterung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
2Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Halters des Pelztieres sowie der Betriebsstätte, in der die Pelztiere gehalten werden, für die das Arzneifuttermittel bestimmt ist, und
- 2.
- eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.
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interne Verweise§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2026) ... § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... durch das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffen" ersetzt. 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe ... ersetzt. 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe In der Europäischen Gemeinschaft ...
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
Artikel 1 57. FuttMVÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... „Unterabschnitt 3 Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse § 13 Anzeigepflichten (1) Mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ... b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: „9. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung ... Angabe „Anlage 1" ersetzt. 7. § 12 wird § 5. 8. § 13 wird § 6; er wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ... „Unterabschnitt 3 Futtermittelzusatzstoffe". 16. § 16 wird § 13. 17. Nach dem neuen § 13 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: ... 16. § 16 wird § 13. 17. Nach dem neuen § 13 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: „Unterabschnitt 4 ... a) In ihrer Bezeichnung werden die Wörter „Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2)" durch die Wörter „Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2)" ... 2)" ersetzt. b) In der Überschrift zu Teil 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. c) In der ... 1" ersetzt. c) In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 2" ersetzt. 63. Die Anlage ... 2b wird die Anlage 3; in ihrer Bezeichnung werden die Wörter „Anlage 2b (zu § 13 Absatz 3 Satz 1)" durch die Wörter „Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1)" ...
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