- 1.
- die Auswahl von Erhebungseinheiten und
- 2.
- 1die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die Ableitung von Wägungsschemata für
- a)
- die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und
- b)
- die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik.
2Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden.