(1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.
(3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, wer
- 1.
- dienstunfähig ist oder
- 2.
- aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
(4) 1Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll entlassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn
- 1.
- sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzen und ihr Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könnte,
- 2.
- sie die mit den übertragenen Funktionen verbundenen Anforderungen nicht erfüllen oder
- 3.
- ihre Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wegfällt.
(7) 1Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zuständig ist. 2Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zuzustellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392