(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
- Berufsausbildung und
- 2.
- Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
- 1.
- einen praktischen Teil nach § 14 und
- 2.
- einen schriftlichen Teil nach § 15.
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach
§ 16.