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§ 13 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 13 Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen
(1) 1Ist für den Abnehmer erkennbar, dass eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet werden. 2Die Einstellung der Verwendung nach Satz 1 ist unverzüglich vom Abnehmer der Landesstelle mitzuteilen.
(2) 1Ergibt eine erneute Hauptprüfung durch die Prüfstelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt, darf die Anlage wieder verwendet werden. 2Die Prüfstelle hat über die bestandene Hauptprüfung unverzüglich einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln. 3Der Abnehmer hat den Prüfbericht unverzüglich nach Erhalt der Landesstelle zu übermitteln.
(3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach der Ersetzung einzustellen, sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach der Ersetzung bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen der neueren Norm entspricht.
(4) Die Landesstelle kann die Verwendung einer Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen untersagen, wenn der Abnehmer
- 1.
- nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach § 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt oder
- 2.
- keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 vornimmt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen V. v. 24. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 m.W.v. 14. Juni 2026
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Frühere Fassungen von § 13 RohmilchGütV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.06.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026)
... 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet, ... 10 Absatz 2 § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet, 7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz ... 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet, 7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 , § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
... Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen" eingefügt. 8. § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Wird eine in § 12 Absatz 2 ... die Angabe „oder § 11 Absatz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 19 wird die Angabe „Absatz 2" ...
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