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§ 12 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 12 Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen; Prüfberichte



(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen darf nur verwendet werden, wenn

1.
sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und

2.
über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht nach Absatz 4 vorliegt.

(2) 1Für Anlagen zur Probenahme gelten die in Teil 1 „Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung" und Teil 2 „Typprüfung" der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen" festgelegten Anforderungen. 2Abweichend von Nummer 4.1.2 des Teils 1 müssen die Proben in einem Temperaturbereich von mindestens 2 Grad Celsius und höchstens 8 Grad Celsius gelagert werden können.

(3) 1Die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. 2Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen des Teils 3 „Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen" der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen" voraus.

(4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Hauptprüfung und über jede bestandene Wiederholungsprüfung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln.

(5) 1Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, werden vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probenahme nach Absatz 1 gleichgestellt. 2Die Anlagen zur Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis gewährleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht. 3Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Voraussetzung erfüllt ist.

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Zitierungen von § 12 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 RohmilchGütV Probenahme
... unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden. (4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen ... der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage ...
§ 13 RohmilchGütV Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen
... für den Abnehmer erkennbar, dass eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet werden. ... eine erneute Hauptprüfung durch die Prüfstelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt, darf die Anlage wieder verwendet werden. Die ... untersagen, wenn der Abnehmer 1. nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach § 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt oder 2. keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder ...
§ 14 RohmilchGütV Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen
... der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 voraus. (2) Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. ... Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen. (3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle ...
§ 15 RohmilchGütV Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen
... Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr, hat sie die Hauptprüfungen und die ... (2) Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle den Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur vorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. ...
§ 16 RohmilchGütV Transport der Proben
... zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt. ...
§ 37 RohmilchGütV Aufbewahrungspflichten
... ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren und 2. die Prüfberichte nach § 12 Absatz 4 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Übermittlung durch die Prüfstelle ...
§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
...  2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...