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Abschnitt 2 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Abschnitt 2 Probenahme und Transport der Proben

§ 6 Probenahme



(1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme eine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 durchzuführen.

(2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger übernimmt.

(3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.

(4) 1Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milchsammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativität der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht. 2Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probenahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 5.000 Liter Rohmilch, darf er die Probenahme

1.
an einem anderen Ort als dem Ort der Übernahme durchführen,

2.
ohne eine Anlage zur Probenahme durchführen oder

3.
mit einer Anlage zur Probenahme durchführen, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 erfüllt.

(6) Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.




§ 7 Sachkundige Probenahme



(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.

(2) 1Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. 2Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.




§ 8 Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde



(1) 1Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die Sachkunde zu belegen. 2Diese Bescheinigung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die Sachkunde erworben.

(2) 1Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veranstalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. 2Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig. 3Sie kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung ab dem letzten Tag des Wiederholungslehrgangs beginnt. 4Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Monaten des Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn der Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden.

(3) 1Der Bescheinigung über die Sachkunde gleichgestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort geltenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. 2Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. 3Wird dies nicht belegt, kann die Landesstelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme untersagen.

(4) 1Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge eine Zulassung durch die Landesstelle. 2Die Zulassung ist bei der Landesstelle zu beantragen. 3Die örtliche Zuständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem Hauptsitz des Veranstalters. 4Zu den Voraussetzungen der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften erlassen.




§ 9 Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme



(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.

(2) 1Der Abnehmer darf den Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer an einer Einführung teilgenommen hat. 2Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung auszustellen und dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der Ausstellung zu beschränken. 3Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal ausgestellt werden. 4Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war.

(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis im Sinne von Absatz 1 um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.

(4) 1Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. 2Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis im Sinne von Absatz 1 unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.




§ 10 Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen



(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme mitzuführen.

(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer untersagen.


§ 11 Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer



(1) 1Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. 2Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.

(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.


§ 12 Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen; Prüfberichte



(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen darf nur verwendet werden, wenn

1.
sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und

2.
über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht nach Absatz 4 vorliegt.

(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 1: Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung" sowie in der DIN 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 2: Typprüfung" festgelegten Anforderungen.

(3) 1Die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. 2Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868-3:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 3: Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen" voraus.

(4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Hauptprüfung und über jede bestandene Wiederholungsprüfung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln.

(5) 1Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden oder nach den dort geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen, werden vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probenahme nach Absatz 1 gleichgestellt. 2Die Anlagen zur Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis gewährleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht. 3Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Voraussetzung erfüllt ist.




§ 13 Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen



(1) 1Ist für den Abnehmer erkennbar, dass eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet werden. 2Die Einstellung der Verwendung nach Satz 1 ist unverzüglich vom Abnehmer der Landesstelle mitzuteilen.

(2) 1Ergibt eine erneute Hauptprüfung durch die Prüfstelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt, darf die Anlage wieder verwendet werden. 2Die Prüfstelle hat über die bestandene Hauptprüfung unverzüglich einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln. 3Der Abnehmer hat den Prüfbericht unverzüglich nach Erhalt der Landesstelle zu übermitteln.

(3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach der Ersetzung einzustellen, sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach der Ersetzung bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen der neueren Norm entspricht.

(4) Die Landesstelle kann die Verwendung einer Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen untersagen, wenn der Abnehmer

1.
nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach § 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt oder

2.
keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 vornimmt.




§ 14 Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen



(1) 1Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist. 2Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.

(2) 1Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. 2Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.

(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.




§ 15 Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen



(1) 1Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr, hat sie die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme unverzüglich einzustellen. 2Stellt eine zugelassene Prüfstelle die Prüfungen nach Satz 1 ein, hat sie die Einstellung der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen. 3Die Landesstelle entzieht der Prüfstelle anschließend die Zulassung.

(2) 1Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle den Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur vorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. 2Solange die Zulassung ruht, darf die Prüfstelle keine Hauptprüfungen und keine Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme vornehmen. 3Lässt die Landesstelle die Zulassung ruhen, hat sie gleichzeitig eine Frist zu bestimmen, bis zu deren Ablauf von der Prüfstelle nachzuweisen ist, dass sie den Anforderungen wieder genügt. 4Erfolgt der Nachweis durch die Prüfstelle fristgerecht, ist das Ruhenlassen durch die Landesstelle zu beenden. 5Erfolgt kein fristgerechter Nachweis durch die Prüfstellen, entzieht die Landesstelle die Zulassung.

(3) 1Wird eine in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach der Ersetzung, sofern nicht die Prüfstelle spätestens zehn Monate nach der Ersetzung gegenüber der Landesstelle nachweist, dass sie die sich aus der neueren Norm ergebenden Anforderungen erfüllt. 2Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.

(4) Ist die Prüfstelle Bestandteil der Landesstelle, ist die in Absatz 3 Satz 1 und 2 enthaltene Übergangsregelung entsprechend anzuwenden.




§ 16 Transport der Proben



(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.

(2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen.

(3) 1Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. 2Satz 1 gilt nicht, sofern die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.

(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.