(1) Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, stellt auf Antrag eines Züchters für dessen Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen aus.
(2) Die Zuchtverbände sorgen für eine rasche Übermittlung dieser Eintragungsbestätigungen.
(3) Sollen Vorbuchtiere in ein anderes Zuchtbuch eingetragen werden, müssen für diese Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen vorgelegt werden.
(4) Ein Tier darf als reinrassiges Zuchttier nur dann angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2016/1012 beigefügt ist.
(5) Wer gewerbsmäßig reinrassige Zuchttiere oder deren Samen, innergemeinschaftlich Embryonen oder Eizellen verbringt oder ein- oder ausführt, hat Kopien der Tierzuchtbescheinigungen dieser Tiere oder dieser Samen, dieser Eizellen oder Embryonen mindestens 3 Jahre ab der Verbringung oder Ein- oder Ausfuhr aufzubewahren.
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften ... 2 oder b) § 22 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder ... Tier, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, 9. entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, ... Tierzuchtbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung oder einen Deckschein nicht, nicht richtig, nicht ...