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Abschnitt 4 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren

§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung



(1) Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, stellt auf Antrag eines Züchters für dessen Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen aus.

(2) Die Zuchtverbände sorgen für eine rasche Übermittlung dieser Eintragungsbestätigungen.

(3) Sollen Vorbuchtiere in ein anderes Zuchtbuch eingetragen werden, müssen für diese Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen vorgelegt werden.

(4) Ein Tier darf als reinrassiges Zuchttier nur dann angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 beigefügt ist.

(5) Wer gewerbsmäßig reinrassige Zuchttiere oder deren Samen, Eizellen oder Embryonen innergemeinschaftlich verbringt oder ein- oder ausführt, hat Kopien der Tierzuchtbescheinigungen dieser Tiere oder dieser Samen, dieser Eizellen oder Embryonen mindestens 3 Jahre ab der Verbringung oder Ein- oder Ausfuhr aufzubewahren.

(6) Tierhalter, die ein männliches reinrassiges Zuchttier zum Decken fremder reinrassiger Zuchttiere verwenden, haben den Haltern der zu deckenden reinrassigen Zuchttiere auf Verlangen eine Kopie einer gültigen Tierzuchtbescheinigung des männlichen reinrassigen Zuchttieres und einen Deckschein auszuhändigen, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthält.


§ 14 Abgabe von Samen



(1) 1Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von

1.
Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,

2.
Besamungsstationen oder Samendepots, die in Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder

3.
Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind,

im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. 2Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.

(2) 1Der Samen darf nur an

1.
Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1,

2.
Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4

abgegeben werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) 1Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. 2Der Samen muss

1.
in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein,

2.
von einem Zuchttier stammen, das

a)
einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht, oder

b)
zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,

3.
so gekennzeichnet sein, dass er einer Tierzuchtbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zugeordnet werden kann, und

4.
bei der Abgabe an Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten von einer Tierzuchtbescheinigung für den Samen begleitet sein.

3Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 Nummer 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.

(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden.


§ 15 Verwendung des Samens



(1) 1Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch

1.
Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder

2.
Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.

2Die in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwenden.

(2) 1Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 2Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 3Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. 4Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 5Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweisen wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(3) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. 2Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. 3Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(4) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. 2In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung für Samen auszuhändigen oder diese sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein vom Tierhalter benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.


§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen



(1) 1Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von

1.
Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,

2.
Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder

3.
Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,

im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. 2Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.

(2) 1Eizellen und Embryonen dürfen nur an

1.
Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2.
Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4

abgegeben werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) 1Wer Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass die Eizellen und Embryonen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllen. 2Die Eizellen und Embryonen müssen

1.
durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gelagert werden,

2.
von Zuchttieren stammen und

3.
so gekennzeichnet sein, dass sie einer Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Absatz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss bei Abgabe des Empfängertieres die Tierzuchtbescheinigung des Embryos die Angaben zum Empfängertier enthalten.

(4) Eizellen oder Embryonen dürfen nur angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder Embryonen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 beigefügt ist.

(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen oder behandelt werden.


§ 17 Verwendung von Embryonen



(1) 1Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit übertragen werden. 2Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer Prüfung erworben wurden, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wurden. 3Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig machen. 4Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweisen stellt die zuständige Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes fest; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. 2Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. 3Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ermöglichen. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(3) Die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit händigt dem Eigentümer des Embryos die Tierzuchtbescheinigung für den Embryo aus.


§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten



(1) 1Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen der Erlaubnis. 2Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlichfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,

2.
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,

3.
die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und

4.
bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nummer 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,

2.
die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen und

3.
die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.

(5) 1Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. 2Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten. 3Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr oder verstößt sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, kann das Ruhen der Erlaubnis vorübergehend angeordnet werden. 4Die Voraussetzungen über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

(6) 1Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. 2Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.

(7) 1Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. 2Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.

(8) 1Der Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten

1.
Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung des Samens,

2.
Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung der Eizellen und Embryonen

jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen. 2Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.

(9) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen

1.
für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,

2.
für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen vereinbar ist,

3.
für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.


§ 19 Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen,

2.
die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,

3.
für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu erlassen über

a)
ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 18 Absatz 7,

b)
die Gewinnung und Behandlung von Samen, Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Lagerung, Abgabe, Beförderung und Verwendung,

c)
Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen, Eizellen und Embryonen, insbesondere über ihre Kennzeichnung,

4.
die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten zu regeln,

5.
zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des Prüfeinsatzes zu regeln.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.