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§ 13 - Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)

V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809 (Nr. 18)
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 703-7-1 Kartellrecht

§ 13 Protokollierung



(1) 1Die Registerbehörde protokolliert automatisiert Art und Umfang der über das Portal oder über die amtliche Schnittstelle übermittelten Daten. 2Aus dem Protokoll muss hervorgehen:

1.
der Zweck der Datenübermittlung,

2.
das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,

3.
die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat,

4.
bei Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Behörden nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Daten,

5.
bei Abfragen der Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes und § 5 Absatz 2 genannten Daten,

6.
bei Auskunftsanträgen der amtlichen Verzeichnisstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes die nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes abgefragten und von der Registerbehörde übermittelten Daten.

(2) 1Die Protokolldaten dürfen nur zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. 2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3Die Protokolldaten sind spätestens nach einem Jahr zu löschen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolldaten.

 
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