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§ 13b - Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
(1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.
(2) 1Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. 2Eine Übertragung der elektronischen Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.
(3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung G. v. 10. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 m.W.v. 29. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 13b BeurkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.12.2025 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13b BeurkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeurkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16b BeurkG Aufnahme einer elektronischen Niederschrift (vom 29.12.2025)
... die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b , entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. (2) ...
§ 40b BeurkG Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift (vom 29.12.2025)
... vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird. (2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
§ 36 BBergG Verfahren (vom 29.12.2025)
... Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b , 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 3 ElPräsBeurkG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... ersetzt: „§ 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift § 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften § 13c ... vorgelegt werden." 5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift ... Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3. § 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften (1) Elektronische ... die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b , entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. (2) Ort ... vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird. (2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ...
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