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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 140 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 140 Interne Geheimhaltungsregelungen
§ 140 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwaltenden Stellen, die Deutsche Bundesbank und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden sowie Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des § 139 sicherzustellen. 2Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit zwischen den an der Abwicklung unmittelbar beteiligten Personen oder Stellen gewährleistet ist.
(2) Die Beschäftigten und Experten der in § 139 Absatz 1 und 2 genannten Stellen oder Unternehmen sind durch die Verschwiegenheitspflicht nach § 139 oder durch die internen Geheimhaltungsregelungen nach Absatz 1 nicht daran gehindert, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen.
Zitierungen von § 140 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 VSAG Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
... übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142 festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die präventiven ...
§ 143 VSAG Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
... und Standards in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht, die den Anforderungen der §§ 139 bis 142 mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde im ...
§ 155 VSAG Informationsaustausch
... Vorbehaltlich der §§ 139 bis 143 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden. (2) Die §§ 138 bis 143 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für Tätigkeiten der ...
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