Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 141 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen



1Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde, einschließlich ihrer Beschäftigten, dürfen im Rahmen dieses Gesetzes Informationen austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Dies gilt jeweils auch im Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen, soweit Informationen betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundesministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben benötigt werden.



 

Zitierungen von § 141 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 VSAG Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
... übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142 festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die präventiven ...
§ 143 VSAG Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
... und Standards in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht, die den Anforderungen der §§ 139 bis 142 mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde im ...
§ 155 VSAG Informationsaustausch
... Vorbehaltlich der §§ 139 bis 143 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden. (2) Die §§ 138 bis 143 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für Tätigkeiten der ...