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§ 142 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen



(1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde sind berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfügung zu stellen, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:

1.
den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,

2.
vorbehaltlich des § 143 den Drittstaatsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen,

3.
den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten,

4.
den zuständigen Ministerien anderer Mitgliedstaaten,

5.
den Sicherungssystemen für Versicherungen im Inland sowie in anderen Mitgliedstaaten,

6.
den für Finanzierungsmechanismen zuständigen Stellen im Inland sowie in anderen Mitgliedstaaten,

7.
den für die Liquidation oder das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden oder Stellen,

8.
der Deutschen Bundesbank,

9.
den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten,

10.
dem Ausschuss für Finanzstabilität,

11.
den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, soweit nicht bereits von anderen Nummern dieses Absatzes erfasst,

12.
den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder Finanzunternehmen betrauten Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,

13.
den Behörden oder Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag betraut sind

a)
mit der Aufsicht über Finanzmärkte, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Schwarmfinanzierungsdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen oder andere Unternehmen des Finanzsektors,

b)
mit der Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme oder

c)
mit der Geldwäscheprävention,

14.
der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie den in ihrem Auftrag handelnden Personen,

15.
der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

16.
den Behörden, deren Urteil für die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist,

17.
einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme,

18.
einem nach § 124 bestellten Sonderverwalter,

19.
den natürlichen oder juristischen Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,

20.
den Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften,

21.
den Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Beratern, Bewertern und anderen von der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde, dem Bundesministerium der Finanzen oder den in Nummer 17 genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten,

22.
jeder sonstigen Person, die für die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen oder für Personen oder Stellen im Sinne von § 139 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt,

23.
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,

24.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,

25.
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,

26.
dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden,

27.
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss,

28.
der Europäischen Zentralbank,

29.
der Europäischen Kommission,

30.
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,

31.
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen, multilateralen Gremien, insbesondere dem Financial Stability Board,

32.
dem Internationalen Währungsfonds,

33.
den inländischen Steuerbehörden, es sei denn, es handelt sich um Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat und die Behörde, von der diese Informationen stammen, stimmt der Weitergabe dieser Informationen an die Steuerbehörde nicht ausdrücklich zu,

34.
den Strafverfolgungsbehörden oder den für Zivil-, Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten,

35.
den Verwaltungsgerichten in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,

36.
dem Bundesverfassungsgericht,

37.
dem Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz oder delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2025/1 erlassen wurden, bezieht, oder

38.
einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.

(2) Ein Austausch von Informationen mit allen Unternehmen, die einer Gruppe im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 43 angehören, ist zulässig, auch wenn es sich um Informationen von anderen gruppenangehörigen Unternehmen handelt.



 

Zitierungen von § 142 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 VSAG Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
... übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142 festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die präventiven ...
§ 110 VSAG Informationsübermittlung
... müssen; 3. dass die Informationsübermittlung direkt gegenüber den in § 142 Absatz 1 genannten Behörden, Personen oder Stellen erfolgt, wenn die dort genannten Voraussetzungen ...
§ 143 VSAG Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
... in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht, die den Anforderungen der §§ 139 bis 142 mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde im Benehmen ...
§ 155 VSAG Informationsaustausch
... Vorbehaltlich der §§ 139 bis 143 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden. (2) Die §§ 138 bis 143 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für Tätigkeiten der ...