§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu
§ 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(2)
1Die Unfallversicherungsträger nach
§ 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des
§ 2 des Bundesbeamtengesetzes.
2Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.
3Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.
(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationV. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2575
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 4 BGVPTErrichtG Dienstrechtliche Vorschriften (vom 01.01.2023) ... im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 6 BUK-NOG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014) ... gefasst: „§ 127 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst: „§ 149 (weggefallen)". 2. In der ... c) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst: „§ 149 (weggefallen)". 2. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Dritten ... der Finanzen." 5. § 127 wird aufgehoben. 6. § 149 wird aufgehoben. 7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „und ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 136a Unternehmernummer". h) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst: „§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die ... h) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst: „ § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften". ... Angestellten unterstanden am 31. Dezember 2022 bereits einer Dienstordnung." 19a. § 149 wird wie folgt gefasst: „§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die ... einer Dienstordnung." 19a. § 149 wird wie folgt gefasst: „ § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften (1) Das ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12; aufgehoben durch § 4 A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5
Eingangsformel BMASErnAnO ... vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), - nach § 148 Absatz 2 und § 149 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I ...
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