§ 14 Beförderungen im Steuergebiet
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1.
- in andere Steuerlager,
- 2.
- in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder
- 3.
- zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.
(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
- vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,
- 2.
- vom Verwender (§ 28 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder
- 3.
- vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen,
- 2.
- zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 28 Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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interne Verweise§ 16 AlkStG Ausfuhr (vom 13.02.2023) ... von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5 , für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend. ...
§ 29 AlkStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023) ... in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse 1. zu Personen ... oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 ...
§ 36 AlkStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023) ... Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 Absatz 3 , § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c Absatz 4 ein Alkoholerzeugnis nicht oder ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Zitat in folgenden NormenAlkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten ... 9 Absatz 4, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 15 Absatz 6 auch in Verbindung mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... 31" werden durch die Wörter „den Artikeln 20 bis 31" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird das Wort ... „(2) Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung der ... in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse 1. zu Personen ... oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je ...
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