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§ 14 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Zwangsanfall



(1) 1Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). 2Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. 3Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.

(2) 1Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligen Produktionsbeginn beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4Das Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch.

(3) 1Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. 2Das Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.

(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



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Frühere Fassungen von § 14 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 7 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Satz 5, § 63 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, b) § 13 Absatz 4 Satz 3, § 14 Absatz 3 Satz 1 , § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder c) § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Satz 5, § 63 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, b) § 13 Absatz 4 Satz 3, § 14 Absatz 3 Satz 1 , § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder c) § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 7 VStDÜVEV Änderung der Alkoholsteuerverordnung
...  § 76 (weggefallen)". 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4 , § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz ...