§ 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
(2)
1In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Bankgeschäfte oder der in
§ 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt wird.
2Den Anträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen.
3Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu benennen.
(3)
1Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes ist eine Bestätigung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht.
2Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bundesanstalt auch erbracht werden durch eine schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über die vorhandenen Eigenmittel, die nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein müssen.
(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
- 1.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen, und,
- 2.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4 und 5 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen
einzureichen.
(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
- 1.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5a genannten Unterlagen, und,
- 2.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5a und § 5b Absatz 4 und 5 genannten Unterlagen
einzureichen.
- 1.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben zu machen, und,
- 2.
- soweit die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Unterlagen einzureichen.
- 1.
- die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen,
- 2.
- die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen lässt; es ist anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen,
- 3.
- die Darstellung der geplanten Regelungen zur Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich der internen Kontrollverfahren des Instituts und
- 4.
- die Angabe des Mutterunternehmens sowie aller Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe.
(8) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.
Frühere Fassungen von § 14 AnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV ... tatsächlich führen" nach Anlage 12 zu verwenden." 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
Artikel 1 3. KfWEntsBeitrVÄndV ... die Angabe § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" durch die Angabe § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" ersetzt. 2. Dem § 5 Abs. 3 wird ...
Erste Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2546
Artikel 1 1. AnzVÄndV ... April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist," ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV ... § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden ... § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016) ... vom 30.6.2011, S. 43, L 54 vom 22.2.2014, S. 23) geändert worden ist." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ...
Zitate in aufgehobenen TitelnRestrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
§ 1 RStruktFV Jahresbeitrag (vom 30.06.2012) ... § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vorzulegenden Planbilanz für das erste ...
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