Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- 1.
- Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:
- a)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- b)
- Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- c)
- die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,
- d)
- Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,
- e)
- die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,
- f)
- Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
- g)
- Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- h)
- Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- i)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
- 2.
- Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- b)
- Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- c)
- Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,
- d)
- die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
- Regelprüfung,
- bb)
- Umsteigerprüfung,
- cc)
- Quereinsteigerprüfung,
- dd)
- Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
- ee)
- Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
- e)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
- 3.
- Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
- e)
- Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- f)
- Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,
- g)
- die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
- Regelprüfung,
- bb)
- Umsteigerprüfung oder
- cc)
- Quereinsteigerprüfung,
- h)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
- 4.
- Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
- e)
- Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.
§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden ... automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer ... zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das ... dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ...
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575