§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- 1.
- Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:
- a)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- b)
- Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- c)
- die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,
- d)
- Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,
- e)
- die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,
- f)
- Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
- g)
- Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- h)
- Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- i)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
- 2.
- Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- b)
- Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- c)
- Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,
- d)
- die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
- Regelprüfung,
- bb)
- Umsteigerprüfung,
- cc)
- Quereinsteigerprüfung,
- dd)
- Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
- ee)
- Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
- e)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
- 3.
- Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich
- aa)
- den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
- bb)
- die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
- cc)
- die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,
- e)
- Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- f)
- Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,
- g)
- die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
- Regelprüfung,
- bb)
- Umsteigerprüfung oder
- cc)
- Quereinsteigerprüfung,
- h)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
- 4.
- Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich
- aa)
- den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
- bb)
- die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
- cc)
- die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,
- e)
- Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden (vom 06.02.2026) ... automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer ... zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das ... dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ... mit. Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d , die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im ...
§ 21 BKrFQG Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen (vom 06.02.2026) ... Grad und Geschlecht des Fahrers, 2. die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i , 3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e, ... nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i, 3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e , 4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a ... 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e, 4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h , 5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e. ... nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h, 5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e . (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 ...
§ 30 BKrFQG Übergangsvorschriften (vom 06.02.2026) ... 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden, 2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden. (11) Bis zum ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 1 BKrFQGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ... Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,". 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe d wird durch den folgenden ... „Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d , die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im ... Grad und Geschlecht des Fahrers, 2. die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i , 3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e, ... nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i, 3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e , 4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe ... 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e, 4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h , 5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e. ... nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h, 5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e . (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 ... 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden, 2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden. (11) Bis ...
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