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Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (2. GüKGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- Artikel 1 dient der Umsetzung
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- von Artikel 1 Nummer 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1),
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- von Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 der Kommission vom 14. März 2024 (ABl. L, 2024/846, 31.5.2024) geändert worden ist,
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- der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. L, 2024/846, 31.5.2024).
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Februar 2026 GüKG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 14a, § 14b, § 15, § 16, § 16a (neu), § 17, § 17a, § 19, § 19a (neu), § 20, § 21, § 21a, § 22, § 23, § 24
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung". - b)
- Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland". - c)
- Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich". - d)
- Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". - e)
- Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit". - f)
- Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung". - g)
- Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung". - h)
- Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung". - i)
- Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung". - j)
- Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr im Sinne des Satzes 1."
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung ist
- 1.
- eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 (Gemeinschaftslizenz),
- 2.
- eine Genehmigung auf Grundlage des Artikels 4 der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über die Einführung eines multilateralen Kontingents für den internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) (CEMT-Genehmigung),
- 3.
- eine Genehmigung auf Grundlage des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) (CEMT-Umzugsgenehmigung),
- 4.
- eine Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grundlage des Artikels 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) (Schweizerische Lizenz),
- 5.
- eine Genehmigung, die einem Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat auf Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf der Straße oder auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung durch das Bundesministerium für Verkehr, soweit ein entsprechendes Abkommen mit diesem Drittstaat nicht besteht, erteilt wurde (Drittstaatengenehmigung),
- 6.
- eine Genehmigung, die einem Unternehmen mit Sitz im Inland auf Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf der Straße erteilt wurde (bilaterale Genehmigung),
- 7.
- eine Lizenz des Vereinigten Königreichs für die Gemeinschaft auf Grund des Artikels 463 Absatz 1 und 2 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) (Lizenz des Vereinigten Königreichs),
- 8.
- eine Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung."
- 3.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „dieses Gesetzes finden keine Anwendung" durch die Angabe „des 2. und 3. Abschnitts sind nicht anzuwenden" ersetzt.
- b)
- Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
- „bb)
- im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nummer 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,".
- c)
- In Nummer 8 wird die Angabe „Zwecke sowie" durch die Angabe „Zwecke," ersetzt.
- d)
- In Nummer 9 wird die Angabe „Postgesetzes." durch die Angabe „Postgesetzes sowie" ersetzt.
- e)
- Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
- „10.
- die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften, aus Rechtsakten der Europäischen Union oder aus einem internationalen Abkommen nicht etwas anderes ergibt."
- 4.
- § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung(1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz.(2) Eine Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.(3) Auf Antrag sind dem Unternehmer so viele beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz auszustellen, wie ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 gegeben ist. Stehen dem Unternehmer nach der Ausstellung der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten weniger Fahrzeuge zur Verfügung als ihm beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz ausgestellt worden sind, so hat der Unternehmer die überzähligen beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben. Stellt der Unternehmer den Betrieb endgültig ein, so hat er die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.(4) Eine Gemeinschaftslizenz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Erteilung hätte versagt werden müssen. Eine Gemeinschaftslizenz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.(5) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.(6) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der geschäftsführende Direktor die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt und der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 bestanden hat. Die Wiederaufnahme kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung gestattet werden.(7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:- 1.
- die nähere Bestimmung der Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus,
- 2.
- die Einzelheiten der Prüfung nach Absatz 6 Satz 3,
- 3.
- das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz sowie zur Erteilung und Einziehung von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz einschließlich der Durchführung von Anhörungen,
- 4.
- das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz,
- 5.
- das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 und von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung,
- 6.
- die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und
- 7.
- die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen." - 5.
- Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:
„§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung- 1.
- einer Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- einer CEMT-Genehmigung,
- 3.
- einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
- 4.
- einer Schweizerischen Lizenz oder
- 5.
- einer Drittstaatengenehmigung.
(2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
§ 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich(1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung einer Lizenz des Vereinigten Königreichs. Dies gilt auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.(2) Der Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich darf gemäß Artikel 462 Absatz 3 und 6 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) vor Rückkehr ins Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht mehr als zwei zusätzliche grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchführen. Die erste zusätzliche grenzüberschreitende Beförderung muss auf eine Fahrt aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet der Europäischen Union folgen.(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer anstelle einer der beiden grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kabotagebeförderung im Inland nach Artikel 462 Absatz 4 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits durchführen. Diese Kabotagebeförderung muss- 1.
- auf eine Beförderung aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs ins Inland folgen und
- 2.
- innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der Güter aus der Beförderung nach Nummer 1 durchgeführt werden.
(4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:- 1.
- die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, der Schweizerischen Lizenz oder der Lizenz des Vereinigten Königreichs oder eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung oder bilaterale Genehmigung,
- 2.
- der für das eingesetzte Fahrzeug nach Maßgabe der verwendeten Genehmigung vorgeschriebene Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen und
- 3.
- ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem die beförderten Güter, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind.
(2) Der Unternehmer, der keinen Sitz im Inland hat, hat dafür zu sorgen, dass bei Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 Nachweise mit den in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten Angaben für die grenzüberschreitende Beförderung, jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung und für innerhalb des Zeitraumes nach Artikel 8 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 durchgeführte Beförderungen mitgeführt werden.(3) Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, vor der Fahrt eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird.(4) Das Fahrpersonal muss die erforderlichen Dokumente und Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Nachweise nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 können statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.(5) Ausländisches Fahrpersonal muss einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen, sofern es nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit ist, und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Ausländisches Fahrpersonal, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung vom 11. Mai 2011 inne hat, hat außerdem den entsprechenden Nachweis mitzuführen und diesen den Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.(6) Wird von der durch eine güterkraftverkehrsrechtliche oder fahrzeugtechnische Rechtsvorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dokumente oder Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 anstelle der Mitführung als Schriftstück in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorzuhalten, hat das Fahrpersonal diese bei einer Kontrolle anstelle der Aushändigung als Schriftstück elektronisch zugänglich oder auf Verlangen der Kontrollberechtigten lesbar zu machen. Für die elektronische Zugänglichmachung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren zu verwenden, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Personenbezogene Daten, die bei einer Kontrolle nach Satz 1 verarbeitet worden sind, haben die nach Bundes- oder Landesrecht für Verkehrs- oder Grenzkontrollen zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen, wenn sich keine Beanstandungen ergeben oder die Daten zum Zweck der Verfolgung von festgestellten Zuwiderhandlungen an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt worden sind." - 6.
- Nach § 7a Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Versicherungsnachweis kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden." - 7.
- § 7b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Person, die Staatsangehörige weder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch Staatsangehörige der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn diese Folgendes besitzt:
- 1.
- einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, der ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, es sei denn, es bedarf eines solchen nicht,
- 2.
- eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, oder
- 3.
- eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020.
- 1.
- einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
- 2.
- einen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, der oder die die Ausübung der Beschäftigung erlaubt.
- b)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020" eingefügt.
- 8.
- § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
„§ 7c Verantwortung des Auftraggebers
Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer- 1.
- nicht Inhaber einer güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung ist oder diese unzulässig verwendet,
- 2.
- bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt,
- 3.
- einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen durchführt unter der Voraussetzung von
- a)
- Nummer 1 oder
- b)
- Nummer 2.
- 9.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Erlaubnis" durch die Angabe „Gemeinschaftslizenz" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen."
- 10.
- Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(1) Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 fällt, darf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne Fahrer gemietete und dort zugelassene Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG (Mietfahrzeuge), im gewerblichen Güterkraftverkehr nur einsetzen, soweit deren Anzahl eine Quote von 25 Prozent der Fahrzeugflotte des Unternehmers nicht übersteigt. Umfasst die Fahrzeugflotte des Unternehmers zwei bis vier Fahrzeuge, darf der Unternehmer ein einzelnes Mietfahrzeug im Sinne des Satzes 1 einsetzen.(2) Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugflotte nach Absatz 1 ist die Anzahl der Fahrzeuge,- 1.
- über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt und
- 2.
- die am Tag des Beginns des Einsatzes des Mietfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung im Inland zugelassen sind.
(3) Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind, unterliegen nicht der Quotierung nach Absatz 1 Satz 1." - 11.
- § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit
Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a." - 12.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 13.
- § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- in- und ausländische Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Rechtsvorschriften über die Beförderung von Gütern auf der Straße beachten,".
- b)
- In Nummer 3 Buchstabe m wird die Angabe „zur Güterbeförderung" gestrichen.
- 14.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „Beauftragten" durch die Angabe „Vollzugskräfte" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Beauftragten" durch die Angabe „Vollzugskräften" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:„(2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, können Vollzugskräfte des Bundesamtes auch Kraftomnibusse anhalten.(2a) In Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Befugnisse darf das Bundesamt durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert Bilder von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und Kraftomnibussen und deren Kennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erheben, speichern und verwenden ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen. Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind sofort zu löschen,
- 1.
- sobald das betreffende Fahrzeug nicht nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar angehalten wird oder
- 2.
- sobald nach Abschluss der Kontrolle des betreffenden Fahrzeugs keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 6 oder § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Rechtsvorschriften begangen worden ist.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Beauftragten" durch die Angabe „Vollzugskräfte" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Beauftragte" durch die Angabe „Vollzugskräfte" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Beauftragten" durch die Angabe „Vollzugskräften" ersetzt.
- f)
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „273," die Angabe „276a," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Tierschutzgesetzes oder" durch die Angabe „Tierschutzgesetzes," ersetzt.
- dd)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Kreislaufwirtschaftsgesetzes," durch die Angabe „Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder" ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
- g)
- In Absatz 7 wird die Angabe „können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden" durch die Angabe „kann das Bundesamt" ersetzt.
- h)
- Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:„(8) Das Bundesamt kann Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um ungenehmigten Güterkraftverkehr aufzudecken. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Satz 1 Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig auf Anordnung des Bundesamtes zu übermitteln. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden. Die Löschfristen des § 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten entsprechend. Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.(9) Der nach den Absätzen 7 und 8 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."
- 15.
- § 13 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung einer Fahrt untersagen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Rahmen seiner Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 6 abzuwehren.(2) Werden die in § 7b Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
- 1.
- ein Dokument oder ein Nachweis im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder eine Erklärung nach § 7 Absatz 3
- a)
- weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 mitgeführt noch, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1 in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorgehalten wird oder
- b)
- weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zur Prüfung ausgehändigt noch bei Vorhalten in einem elektronischen oder digitalisierten Format, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1 elektronisch zugänglich oder lesbar gemacht wird
- 2.
- eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird."
- 16.
- § 14 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Das Bundesamt hat die Entwicklung des Marktgeschehens im Verkehr zu beobachten und zu begutachten (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn- und Straßengüterverkehr, die Frachtschifffahrt, den Luftverkehr, den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen sowie die Logistik. Mit der Marktbeobachtung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und Logistikmarkt frühzeitig erkannt und die Rahmenbedingungen des Marktgeschehens analysiert werden. Es besteht keine Auskunftspflicht.(2) Das Bundesamt hat dem Bundesministerium für Verkehr über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens, dessen Rahmenbedingungen und die absehbare künftige Entwicklung zu berichten. Es hat Daten aus dem Verwaltungsvollzug sowie nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gespeicherte Daten nach Maßgabe des § 9 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes aufzubereiten und Studien und Marktanalysen zu erstellen oder zu betreuen, insbesondere kurz- und mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr."
- 17.
- § 14a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach- 1.
- der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
- 2.
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023."
- 18.
- § 14b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Bundesamt ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom 16. November 2011."
- 19.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt führt die Verkehrsunternehmensdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen, um unmittelbar feststellen zu können, über welche güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigungen, Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013, sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr die jeweiligen Unternehmer verfügen." - c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „zuständige Behörde übermittelt" durch die Angabe „zuständigen Behörden und die jeweiligen Unternehmer übermitteln" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Beantwortung von Anfragen der für die Erteilung von Genehmigungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen nach § 8 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden zum Zweck der Überprüfung
- a)
- der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder
- b)
- der Anzahl der einem Antragsteller erteilten güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigungen, Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr,".
- bb)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 14a und" durch die Angabe „§ 14a," ersetzt.
- cc)
- Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:
- „6.
- Beantwortung von Anfragen von Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers,
- 7.
- Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen von hierfür zuständigen Behörden und Stellen,
- 8.
- Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrskontrollen von hierfür zuständigen Behörden und Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie
- 9.
- Beantwortung von Anfragen der Zollverwaltung und für Mitteilungen an die Zollverwaltung zu Zwecken der ordnungsgemäßen Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer".
- e)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei zu regeln, insbesondere
- 1.
- das Nähere zu den in der Verkehrsunternehmensdatei zu speichernden Daten einschließlich der Angaben zur Identifizierung der Unternehmen, der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter sowie Verkehrsleiter,
- 2.
- im Einzelfall von § 15 Absatz 6 abweichende Fristen für die Löschung von in der Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten zu bestimmen,
- 3.
- das Nähere zur Veröffentlichung des allgemein zugänglichen Teils der Datei,
- 4.
- das Nähere zum Verfahren der Übermittlung von Daten an und durch das Bundesamt,
- 5.
- das Nähere über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften,
- 6.
- das Nähere zur Verantwortung für den Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei und die Datenpflege,
- 7.
- zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
- 8.
- zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes."
- 20.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter der Voraussetzung, dass die Ordnungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu zweihundert Euro beträgt, gilt zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen, die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022." - bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden Auskunft aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist."
- d)
- In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „in- und ausländische" durch die Angabe „ausländische" ersetzt.
- e)
- In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Eine Übermittlung" die Angabe „nach Absatz 4 Nummer 1a und 2" eingefügt.
- f)
- Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:„(9) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren zu regeln, insbesondere
- 1.
- zum Verfahren der Übermittlung von Daten an und durch das Bundesamt nach den Absätzen 2 und 2a,
- 2.
- über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften,
- 3.
- zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
- 4.
- zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes."
- 21.
- Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
„§ 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung(1) Jedes Unternehmen mit Sitz im Inland wird nach der relativen Anzahl und Schwere der ihm zuzurechnenden Verstöße nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 eingestuft (allgemeine Risikoeinstufung). Das Risikoeinstufungssystem wird vom Bundesamt betrieben.(2) Die allgemeine Risikoeinstufung eines Unternehmens erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 in der Fassung vom 2. Mai 2022. Häufigkeit und Intensität von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen sind abhängig von der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens.(3) Zum Zweck der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens übermitteln dem Bundesamt- 1.
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung oder einer strafrechtlichen Verurteilung, die auf Grund eines oder mehrerer in diesem Unternehmen begangener Verstöße ergangen ist, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 aufgeführt sind, die Anzahl der bei einer Einzelkontrolle kontrollierten Fahrzeuge, Anzahl und Schwere der Verstöße, das Datum der Entscheidung und des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,
- 2.
- die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden unverzüglich, sobald sie darüber verfügen, Informationen über Fahrzeugkontrollen, bei denen keine in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 aufgeführten Verstöße festgestellt worden sind, und über die Anzahl der bei der Kontrolle kontrollierten Fahrzeuge sowie
- 3.
- die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes unverzüglich, sobald sie darüber verfügen, die Feststellung, dass die gesamte Fahrzeugflotte eines Unternehmens mit dem intelligenten Fahrtenschreiber im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der Fassung vom 16. Mai 2023 ausgerüstet ist.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung des Risikoeinstufungssystems zu regeln, insbesondere- 1.
- zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
- 2.
- zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes."
- 22.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:„(1) Das Bundesamt ist nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 sowie nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 2006/1/EG in der Fassung vom 6. April 2022.(2) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Daten über Verstöße nach den Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz begangen wurden, von Amts wegen an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsstaates. Hierzu übermitteln Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder des Bußgeldbescheides die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen aus dem Niederlassungsmitgliedstaat über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 an die übermittelnde deutsche Stelle. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu löschen. Die in Satz 3 genannten Daten darf das Bundesamt zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat sie unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu löschen.(2a) Das Bundesamt hat als nationale Kontaktstelle Informationen über Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz eingesetzt worden sind, bei denen keine in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße festgestellt worden sind, von Amts wegen an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsstaates zu übermitteln. Hierzu haben die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden dem Bundesamt die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer Übermittlung an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaates zu löschen.(3) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz über Verstöße nach den Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland begangen wurden, von Amts wegen an die jeweils zuständige Erteilungsbehörde und speichert sie im Risikoeinstufungssystem nach § 16a. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen der zuständigen Landesbehörde über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 an die nationale Kontaktstelle des mitteilenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des mitteilenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die in Satz 2 genannten Daten zum Zweck der Mitteilung über ergriffene Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 erheben, speichern und verwenden. Das Bundesamt hat die in Satz 1 genannten Daten, die zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 gespeichert worden sind sowie die in Satz 2 genannten Daten unverzüglich nach ihrer jeweiligen Übermittlung zu löschen. Für die Löschung der nach Satz 1 zum Zweck der Risikoeinstufung gespeicherten Daten nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 gilt § 16a Absatz 3 Satz 3.(3a) Mitteilungen, die das Bundesamt als nationale Kontaktstelle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erhält über Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eingesetzt worden sind, bei denen keine in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße festgestellt worden sind, speichert das Bundesamt im Risikoeinstufungssystem nach § 16a.(4) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle von Amts wegen Anfragen von zuständigen Landesbehörden zu bestandskräftigen Entscheidungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz, durch die einer bestimmten Person nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit untersagt wird, an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz. Das Bundesamt übermittelt an die anfragende Landesbehörde in diesem Zusammenhang eingegangene Antworten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz. Das Bundesamt darf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer jeweiligen Übermittlung zu löschen."
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Europäischen Wirtschaftsraum oder" die Angabe „des Vereinigten Königreichs oder" eingefügt.
- c)
- In Absatz 7 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 23.
- In § 17a wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 24.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:
- „1b.
- ohne Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,".
- bb)
- Nummer 1c wird gestrichen.
- cc)
- Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:
- „2.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 3 Absatz 7 Nummer 3 bis 5 oder § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 4 oder Absatz 5 Nummer 1 oder 1a oder
- b)
- § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2a.
- ohne Gemeinschaftslizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,
- 2b.
- ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,
- 2c.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt,".
- dd)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4," ersetzt.
- ee)
- In den Nummern 4a und 4b wird jeweils die Angabe „Absatz 1a" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- ff)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- entgegen
- a)
- § 7 Absatz 4 Satz 1 oder
- b)
- § 7 Absatz 5
- gg)
- Nach Nummer 6e wird die folgende Nummer 6f eingefügt:
- „6f.
- entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug einsetzt,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)" durch die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „stellt oder" am Ende durch die Angabe „stellt," ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „vorzeigt." durch die Angabe „vorzeigt oder" ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2a eine Kabotagebeförderung durchführt."
- c)
- In Absatz 2a wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020" eingefügt.
- e)
- In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1)" durch die Angabe „in der Fassung vom 16. November 2011" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1214/2011" die Angabe „in der Fassung vom 16. November 2011" eingefügt.
- g)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1b, 12" durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1b, 6f, 12" sowie die Angabe „fünftausend" durch die Angabe „zehntausend" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes" durch die Angabe „im Ausland" ersetzt.
- 25.
- Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
„§ 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über- 1.
- die Erteilung einer Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis 6,
- 2.
- Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis 6,
- 3.
- die Bewertung von vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 1 bis 6 im Hinblick auf deren Schweregrad zur Erfassung bei der Risikoeinstufung nach § 16a.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld zu erheben oder die Geldbuße festzusetzen ist, und wie sich die Ordnungswidrigkeit auf die Risikoeinstufung eines Kraftverkehrsunternehmers auswirkt." - 26.
- In § 20 wird jeweils die Angabe „Beauftragten" durch die Angabe „Vollzugskräfte" ersetzt.
- 27.
- In § 21 Absatz 3 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b," ersetzt.
- 28.
- Nach § 21a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Für die nach Absatz 1 zuständigen Behörden gilt § 12 Absatz 7 und 8 entsprechend."
- 29.
- In § 22 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 30.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- bbb)
- Nach Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
- „1b.
- für die Durchführung internationaler Abkommen das nationale Verfahren für die Erteilung und Verwendung elektronisch erteilter Genehmigungen und die Verwaltung des deutschen CEMT-Genehmigungskontingents im Rahmen eines von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung betriebenen IT-Systems geregelt wird, insbesondere
- a)
- die Festlegung einer nationalen Kontaktstelle und deren administrativer Aufgaben im Rahmen der Teilnahme am multilateralen Genehmigungssystem,
- b)
- die an das System zu übermittelnden und aus dem System abzurufenden Daten,
- c)
- die Festlegung und Verwaltung von Zugriffsrechten für Unternehmer und staatliche Stellen,
- d)
- die Regelungen zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679,
- e)
- die Regelungen zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes,".
- ccc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „eingeführt und" durch die Angabe „eingeführt," ersetzt.
- ddd)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- Marktstörungen im Bereich des innerstaatlichen Straßengüterverkehrs eingedämmt oder beseitigt werden, sofern die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 zur Ergreifung der dort genannten Maßnahmen befugt sind, unter Beachtung der dort näher bezeichneten Voraussetzungen und".
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „3" durch die Angabe „3a" ersetzt.
- c)
- In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 31.
- Nach § 23 wird der folgende § 24 eingefügt:
„§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung
Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig."
Artikel 2 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 2 ändert mWv. 27. Februar 2026 PBefG § 3b, § 3c, § 11, § 15, § 16, § 20, § 25a, § 29, § 52, § 53, § 54b, § 55, § 57, § 66
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3b Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 2.
- In § 3c Absatz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 3.
- In § 11 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 4.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" eingefügt.
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 2 und" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Artikels 4 Absatz 3 Satz 2" die Angabe „oder Absatz 4" eingefügt.
- 6.
- § 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die einstweilige Erlaubnis muss enthalten
- 1.
- den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
- 2.
- Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
- 3.
- Geltungsdauer,
- 4.
- etwaige Bedingungen und Auflagen,
- 5.
- Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird."
- 7.
- § 25a Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften von der Behörde, die die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestatten, wenn- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt, und
- 2.
- der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 bestanden hat.
- 8.
- In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 9.
- In § 52 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 10.
- In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 11.
- In § 54b Satz 2 wird die Angabe „Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b" durch die Angabe „Artikel 6 Absatz 2a" ersetzt.
- 12.
- In § 55 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 13.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen." - c)
- In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 14.
- In § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 3 ändert mWv. 27. Februar 2026 BKrFQG § 7, GBZugV § 11, § 12, GüKGrKabotageV § 1, § 4, § 7, § 8, § 9, § 25, BFStrMG § 7
(1) In § 7 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 5 Nummer 2 oder 3" ersetzt.
(2) Die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 3 wird nach der Angabe „Erlaubnis" die Angabe „nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- In § 12 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
(3) Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 4 gestrichen.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Erlaubnis" die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- § 3 Absatz 4 und".
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Erlaubnis" die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- § 3 Absatz 4 und".
- 4.
- In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 9 wird die Angabe „Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die Angabe „in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannte güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung" ersetzt.
- 6.
- In § 25 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
(4) Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Sofern für Fahrten eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes, ein Nachweis über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend."
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Februar 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44), die durch die Richtlinie 2011/51/EU vom 11. Mai 2011 (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist
- 2.
- Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82), die durch die Richtlinie (EU) 2022/738 vom 6. April 2022 (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1) geändert worden ist
- 3.
- Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 vom 14. März 2024 (ABl. L, 2024/846, 31.5.2024) geändert worden ist
- 4.
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
- 5.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
- 6.
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; L 272 vom 16.10.2015, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist
- 7.
- Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1)
- 8.
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.09.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist
- 9.
- Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/694 vom 2. Mai 2022 (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 22) geändert worden ist
- 10.
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146 vom 3.6.2016, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, S. 169), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 vom 16. Mai 2023 (ABl. L 134, vom 22.5.2022, S. 28) geändert worden ist
- 11.
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35)
- 12.
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 33)
- 13.
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)
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