(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder § 8a Absatz 3 Satz 5,
- b)
- § 7a Absatz 2 Satz 1 oder
- c)
- § 8b Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8c Absatz 4 Satz 1
zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 3.
- entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 4.
- entgegen § 8a Absatz 4 Satz 2 oder § 8b Absatz 3a das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterstützung nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 5.
- entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 8f Absatz 5 Satz 1 eine Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
- 6.
- entgegen § 8b Absatz 3 Satz 4 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
- 7.
- entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1, § 8c Absatz 3 Satz 1 oder § 8f Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.
- entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,
- 9.
- entgegen § 8f Absatz 1 eine Selbsterklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 10.
- entgegen § 9a Absatz 2 Satz 2 als Konformitätsbewertungsstelle tätig wird oder
- 11.
- entgegen § 9c Absatz 4 Satz 1 das IT-Sicherheitskennzeichen verwendet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
- 2.
- entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.
(5)
1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro sowie in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
2Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 5 und 7 bis 11 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 6 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
3In den Fällen des Satzes 1 ist
§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Artikel 1 ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes ... des Bundesrates bedarf," eingefügt. 9. Die folgenden §§ 13 und 14 werden angefügt: „§ 13 Berichtspflichten (1) Das Bundesamt ... Bericht erfolgt. § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. § 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes ... der Auskünfte fest. Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 14 vorgesehenen Sanktionen. (3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den ... c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 24. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Bußgeldvorschriften (1) ... die Absätze 4 bis 6. 24. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8a Absatz 3 ... Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt." 25. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Institutionen der Sozialen ... 14a Institutionen der Sozialen Sicherung Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 14 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches ...