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§ 15 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 15 Überwachungspersonal



(1) Als Überwachungsperson darf eingesetzt werden, wer

1.
als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis

a)
über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Fahrlehrer verfügt,

b)
die letzten beiden Überprüfungen nach § 51 des Fahrlehrergesetzes ohne oder mit nur geringfügigen Beanstandungen absolviert hat, und

c)
keine verantwortliche Position in einem Verband der Fahrlehrer wahrnimmt,

oder

2.
als andere geeignete Person

a)
zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein eintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und einen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sind,

b)
die erforderlichen grundlegenden fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kenntnisse nachweist, und

c)
eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,

oder

3.
qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

(2) 1Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen müssen zudem an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweiligen Inhalten der Überwachung entspricht. 2Die Ausbildung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.

(3) 1Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen haben zudem mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. 2Der Fortbildungslehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen. 3Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde.

(4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 15 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 DV-FahrlG Übergangsbestimmungen (vom 01.06.2022)
... ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen. (6) Abweichend von § 15 darf für die Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes auch ... § 51 Absatz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Personal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat. In ... vergleichbare Ausbildung absolviert hat. In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018. (7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:". 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ... folgender Satz angefügt: „In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018." b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: ...