§ 14 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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§ 14 (aufgehoben)


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 24 Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) V. v. 29. April 2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 14 EHV 2030

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021§ 24 Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
vom 29.04.2019 BGBl. I S. 538

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 EHV 2030 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 14 und die Anlage treten am 1. Oktober 2021 außer ...


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