(1)
1Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter der
Anlage 1 Tabelle 3 untersuchen zu lassen.
2Die Untersuchung ist von einer Untersuchungsstelle nach Maßgabe des
§ 8 Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Satz 8 und 9,
§ 8 Absatz 4 und
§ 9 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 durchführen zu lassen.
3Ergebnisse aus einer in situ-Untersuchung können verwendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat.
4Ergeben sich auf Grund von Herkunft oder bisheriger Nutzung im Rahmen der Vorerkundung Hinweise auf Belastungen mit in
Anlage 1 Tabelle 4 genannten Schadstoffen, haben der Erzeuger oder Besitzer die Untersuchung zusätzlich auf diese Schadstoffe auszudehnen.
5Für in
Anlage 1 Tabelle 4 nicht genannte Schadstoffe gilt Satz 3 in Verbindung mit
§ 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2)
1Für die Vorerkundung von Böden in situ, die Vorerkundung von Haufwerken am Anfallort sowie die Probenahme von Böden in situ gilt Abschnitt 4 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
2Für die Probenahme von Böden in-situ nach Abschnitt 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung kann insbesondere die DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien" Teil 6 (2019-01) herangezogen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 17 ErsatzbaustoffV Dokumentation (vom 01.08.2023) ... Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die ... ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren. (2) Im Fall des § 14 Absatz 3 sind die Voraussetzungen des Absehens von einer analytischen Untersuchung und die Klassifizierung ...
§ 18 ErsatzbaustoffV Zwischenlager ... Zwischenlager befördert wird, entfallen die Pflichten des Erzeugers und Besitzers nach den §§ 14 bis 17. (2) Der Betreiber eines Zwischenlagers ist verpflichtet, eine Annahmekontrolle ... 5, an die Bewertung der Untersuchungsergebnisse, an die Klassifizierung sowie an die Dokumentation § 14 Absatz 1 , §§ 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend. Die Menge des jeweils auf ...
Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV Änderung der Ersatzbaustoffverordnung ... von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut". 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen." c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 14 ... 1 Satz 1 zu erfolgen." c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „ § 14 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 17. ... Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „ § 14 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 17. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die ...