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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2023
§ 16 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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§ 16 Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Erzeuger oder der Besitzer, der die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, hat nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse in eine der in Anlage 1 Tabelle 3 bezeichneten Materialklassen einzuteilen. 2Wurde die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 auf nicht in Anlage 1 Tabelle 4 genannte Parameter ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest.
(2) In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummern 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist das Bodenmaterial als BM-0 und das Baggergut als BG-0 zu klassifizieren.
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Zitierungen von § 16 ErsatzbaustoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErsatzbaustoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 ErsatzbaustoffV Untersuchungspflicht
... Für in Anlage 1 Tabelle 4 nicht genannte Schadstoffe gilt Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (2) Für die Vorerkundung von Böden in situ, die Vorerkundung ...
§ 18 ErsatzbaustoffV Zwischenlager
... befördert wird, entfallen die Pflichten des Erzeugers und Besitzers nach den §§ 14 bis 17. (2) Der Betreiber eines Zwischenlagers ist verpflichtet, eine Annahmekontrolle ... an die Klassifizierung sowie an die Dokumentation § 14 Absatz 1, §§ 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend. Die Menge des jeweils auf Grundlage einer Untersuchung in ...
§ 26 ErsatzbaustoffV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 3. entgegen § 11 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Einteilung nicht richtig vornimmt, 4. entgegen ...
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