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§ 14 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 14 Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009



(1) Für Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten kosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel, die auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden.

(3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und

2.
die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend eingehalten wird.

(4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzuwenden.

(5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannte Person.

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Zitierungen von § 14 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom- men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3 , den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom- men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3 , den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den ... Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2 , den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom- men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3 , den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den ... Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2 , den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle ...