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§ 14 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung



Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.



 

Zitierungen von § 14 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 GAPDZV Inkrafttreten (vom 09.09.2023)
... Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) ...