§ 13 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.

(2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 13 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GAPDZV Förderfähige Fläche (vom 02.12.2022)
... umfasst vorbehaltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebsinhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
...  § 12a Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen § 13 Überprüfung der Genehmigung zur erstmaligen oder vertieften Entwässerung ... Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen." 8. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.  ...


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