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§ 14 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)


Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen

Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung

§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung



Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.

 
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