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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 14 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die beim Prüfungsgespräch täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Prüfungsgespräches gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Prüfungsgespräch ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Die Prüfungskommission kann je nach der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung des Prüfungsgespräches anordnen oder

2.
das gesamte Prüfungsgespräch für nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Prüfungsgespräches bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ernennungsbehörde das Prüfungsgespräch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Prüfungsgespräches für nicht bestanden erklären.

(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder 4 anzuhören.

 
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