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§ 14 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anforderungen von Kunden und Kundinnen zu ermitteln,

2.
Fertigungszeichnungen zu erstellen,

3.
Materiallisten anzufertigen und Material zu disponieren,

4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und vorzubereiten,

5.
einen Glasapparat herzustellen,

6.
die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren,

7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen sowie

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für die Herstellung eines Glasapparates nach Absatz 1 Nummer 5 kommen in Betracht:

1.
ein Glasapparat zur Destillation,

2.
ein Glasapparat zur Extraktion,

3.
ein Wärmetauscher,

4.
ein Glasapparat zur Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen,

5.
ein Glasapparat für Reaktionen,

6.
ein Glasapparat zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften,

7.
ein Glasapparat für die Vakuumtechnik,

8.
ein Glasapparat mit Filterplatten und

9.
ein Glasapparat zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen.

(3) Bei der Herstellung des Glasapparates nach Absatz 2 sind die Tätigkeiten der folgenden Nummern 1 bis 4 sowie nach Wahl des Prüflings zwei der Tätigkeiten der folgenden Nummern 5 bis 13 zu Grunde zu legen:

1.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,

2.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,

3.
Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glaskörper einschmelzen,

4.
Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,

5.
Kapillarrohre zusammensetzen,

6.
Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,

7.
Wendeln wickeln,

8.
Kugeln aus Glasrohren aufblasen,

9.
Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,

10.
Metalle in Glas einschmelzen,

11.
Glasscheiben fügen,

12.
Glasrohre in Form einrollen und

13.
Halbzeuge formen.

(4) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück herzustellen. 2Vor der Herstellung des Prüfungsstückes hat der Prüfling einen Vorschlag für das Prüfungsstück beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. 3Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsstückes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und zu präsentieren. 4Nach der Präsentation wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsstückes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen und für die Erarbeitung der Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 15 Minuten.