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§ 15 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

§ 15 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen"



(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen,

2.
Fertigungszeichnungen zu lesen,

3.
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,

4.
Arbeitsplätze vorzubereiten,

5.
Halbzeuge zu trennen,

6.
Halbzeuge zu verbinden,

7.
Halbzeuge heiß und kalt zu bearbeiten,

8.
die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommen folgende Tätigkeiten in Betracht:

1.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,

2.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,

3.
Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glasrohre einschmelzen,

4.
Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,

5.
Kapillarrohre zusammensetzen,

6.
Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,

7.
Wendeln wickeln,

8.
Kugeln aus Glasrohren aufblasen,

9.
Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,

10.
Metalle in Glas einschmelzen,

11.
Glasscheiben fügen,

12.
Glasrohre in Form einrollen und

13.
Halbzeuge formen.

(3) 1Der Prüfling hat mindestens zwei und höchstens drei Arbeitsproben durchzuführen. 2Dafür sind Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. 3Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 4Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. 5Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 6 Stunden.