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§ 14 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 14 Duldungspflicht



1Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben nach Maßgabe des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Einwirkungen zu dulden, soweit diese ausschließlich den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks betreffen. 2§ 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. 3Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haften nicht für nachteilige Wirkungen, die durch eine von ihnen nach Satz 1 zu duldende Speicherung verursacht werden.



 

Zitierungen von § 14 KSpTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... § 11 Absatz 1 und 2, die §§ 14 , 15, 19 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 3 finden für ...